AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

1. Zustandekommen des Vertrages / Änderungen des Vertrages
Zwischen den Parteien kommt ein Werkvertrag zustande, wenn das umseitige/vorgenannte Angebot schriftlich vom Auftraggeber angenommen worden ist. Die Bedingungen in diesem Vertrag gelten auch für Nach- und Änderungsaufträge. Zeigt sich nach Abgabe des Angebots durch die Firma Garten-, Landschafts- und Tiefbau GmbH & Co. KG, folgend GaLa Tief  genannt, dass die Beschaffenheit des von der Firma GaLa Tief zu gestaltenden/ bearbeitenden Grundstücks nicht den Angaben des Auftraggebers entspricht, insbesondere wenn sich nachträglich unvorhergesehene Bodenverhältnisse zeigen, und werden hierdurch weitere Arbeiten notwendig, die nicht vom Angebot erfasst sind, so legt die Firma GaLa Tief bezüglich der zusätzlich erforderlich werdenden Arbeiten ein Nachtragsangebot vor. Die Vergütung für diese zusätzlichen Arbeiten richtet sich nach den Grundlagen der Preisermittlung für die vertragliche Leistung und den besonderen Kosten der Aufgrund der veränderten Verhältnisse geforderten Leistung. Die Vergütung ist möglichst vor Beginn der Ausführung zu vereinbaren. Soweit die Leistungserbringung für die Erfüllung des Vertrages notwendig war, verbleibt es im übrigen bei der Vorschrift des § 2 Ziffer 8 Absatz 2 VOB/B.

2. Vergütung
Als Werklohn werden die im Angebot enthaltenen Preise vereinbart. Es handelt sich hierbei um Einheitspreise zuzüglich Mehrwertsteuer. Die Abrechnung erfolgt nach tatsächlichem Aufwand der Einzelmengen. Die im Angebot enthaltene Vertragssumme ist daher nur eine vorläufige Summe. Die Einhaltung der im Angebot enthaltenen Einzelpreise setzt voraus, dass die Firma GaLa Tief  innerhalb von 3 Monaten nach Vertragsabschluß mit den Arbeiten beginnen kann. Wird diese Frist überschritten, ohne dass dies durch die Firma GaLa Tief zu vertreten ist, so kann sie die Einzelpreise in dem Verhältnis anpassen, wie sich Materialpreise bzw. Löhne im Vergleich zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geändert haben.

3. Sonderwünsche
Zusätzliche Lieferungen und Leistungen, die über die angebotenen Leistungen hinausgehen, können berücksichtigt werden, soweit sie der Baufortschritt und eine etwaige Baugenehmigung erlauben. Es steht der Firma GaLa Tief jedoch frei, Zusatzaufträge aufgrund von Sonderwünschen abzulehnen. Die Durchführung von Sonderwünschen kann die Firma GaLa Tief  von schriftlicher Auftragserteilung abhängig machen.

4. Gewährleistungen
Vorgängige Leistungen anderer Unternehmer hat die Firma GaLa Tief, soweit ihre eigene Leistung daran anknüpft, auf offenkundige Mängel im Hinblick auf Erschwerung oder Gefährdung der eigenen Leistungsausführung zu überprüfen. Die Überprüfung erfolgt dabei im üblichen Rahmen, insbesondere durch Besichtigung, Befühlen, Nachmessen, Abklopfen oder Belastungsproben. Sie geht im allgemeinen nicht darüber hinaus. Im übrigen haftet die Firma GaLa Tief nur für diejenigen Schäden, die durch die vorsätzliche oder grob fahrlässige Nichtanzeige von Bedenken, die bei der vorgenannten Prüfung sich ergeben haben, entstanden sind. Im übrigen bleibt der Auftraggeber für seine Angaben und Anordnungen oder Lieferungen verantwortlich. Die Firma GaLa Tief haftet nicht für Schäden, die ihre Ursache in der Vor- und Nachleistung eines Dritten haben (§ 13 Ziffer 3 VOB/B) oder die auf Anordnungen des Auftraggebers oder auf der Beschaffenheit oder Geeignetheit von verwendeten Materialien beruhen, die der Auftraggeber vorgeschrieben hat oder die durch die Firma GaLa Tief von Dritten bezogen werden.

5. Abnahme
Hat die Firma GaLa Tief ihre Leistung fertig gestellt, teilt sie dies dem Auftraggeber mit und fordert ihn auf, die Leistung innerhalb einer Frist von 5 Werktagen im Rahmen einer gemeinsamen Begehung abzunehmen. Über die Abnahme ist ein Protokoll zu fertigen, das von dem Auftraggeber und der Firma GaLa Tief zu unterzeichnen ist. Etwa bestehende Mängel und ausstehende Restarbeiten sind in diesem Protokoll festzuhalten und anschließend von der Firma GaLa Tief zu beseitigen bzw. fertig zu stellen. Hat der Auftraggeber die Leistung noch nicht förmlich abgenommen, jedoch in Gebrauch genommen, so gilt die Abnahme als im Zeitpunkt der Ingebrauchnahme als erfolgt. Im übrigen verbleibt es bei den Regelungen in § 12 VOB/B.

6. Aufrechnungsverbot
Der Auftraggeber kann gegen den Werklohnanspruch der Firma GaLa Tief nur mit Forderungen aufrechnen, die von der Firma GaLa Tief anerkannt wurden oder rechtskräftig festgestellt worden sind.

7. Ausführungsfristen
Alle im Angebot genannten Fristen sind unverbindlich, sofern ihre Verbindlichkeit von der Firma GaLa Tief nicht ausdrücklich schriftlich zugesichert worden ist.

8. Kündigung
Kündigt der Auftraggeber aus Gründen, die Firma GaLa Tief nicht zu vertreten hat, so bleibt der Anspruch der Firma GaLa Tief auf die Zahlung der vereinbarten Vergütung bestehen, jedoch unter Abzug ersparter Aufwendungen, die pauschal mit 40% der noch nicht ausgeführten Leistungen vereinbart werden. Dem Auftraggeber steht es frei, den Nachweis höherer Aufwendungsersparnis der Firma GaLa Tief den Nachweis geringerer Aufwendungsersparnis zu erbringen. In diesem Fall errechnet sich die noch zu zahlende Vergütung anhand der tatsächlich ersparten Aufwendungen.

9. Sonstige Vertragsgrundlagen
Neben diesen vorgenannten Bedingungen gelten für die Durchführung des Vertrages die VOB/B in der jeweils gültigen Fassung.

10. Schlussbestimmungen
Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.

Anklam, den 01.01.2008